Vorsatzhaftung bei Compliance-Mängeln

Erst vor kurzem ist eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.04.2018 – 2 Ss-OWi 1059/17) bekannt geworden, der für die Verantwortlichkeit von Geschäftsleitern und Compliance Verantwortlichen große Bedeutung hat. Der Senat warf einem Geldwäschebeauftragten vor, dass die verspätete Kenntniserlangung auf ein ungenügendes Geldwäschepräventionssystem der Bank zurückzuführen sei. Da der Geldwäschebeauftragte für die Einrichtung und Ausgestaltung dieser Prozesse verantwortlich war und er von den Schwächen und Defiziten des Geldwäschepräventionssystems Kenntnis gehabt habe, sei ihm nicht nur leichtfertiges, sondern vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Wer es daher willentlich und wissentlich unterlasse, die Mängel des Compliance Systems zu beheben, sei auch für alle hieraus resultierenden Erfolge verantwortlich.

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Quelle: www.noerr.com, 31.01.2019, Dr. Christian Pelz