Die Rolle des Betriebsrates

Besteht in einem Betrieb, einem Unternehmen oder einem Konzern ein Betriebsrat, so kann die Einführung des OSR-Multikanal-Hinweisgebersystems dessen Beteiligungsrechte berühren.

Wir haben die wesentlichen Aspekte in diesem Zusammenhang für Sie zusammengefasst:

  1. Grundsätzlich ist der Betriebsrat über die Einführung des OSR-Multikanal-Hinweisgebersystems als gesetzlich vorgeschriebenes Meldesystemen zu informieren (§ 80 BetrVG); ein Mitbestimmungsrecht besteht in dieser Hinsicht nicht.
     
  2. OSR erfüllt selbstverständlich für Sie die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der fachkundigen Besetzung einer Meldestelle im Sinne des § 15 HinSchG. Sollte Sie gegebenenfalls aber trotzdem einen (zusätzlichen) internen Meldestellenbeauftragten bestimmen und es kommt in diesem Zusammenhang zu Versetzungen oder Einstellungen, kann dies eine Zustimmungspflicht nach § 99 BetrVG auslösen.
     
  3. Müssen diese zusätzlichen Meldestellenbeauftragte qualifiziert bzw. weitergebildet werden, kommt eine Mitbestimmung nach § 87 BetrVG in Frage.
     
  4. Sofern interne Regelungen (z.B. innerhalb eines Code of Conduct oder einer Compliance-Policy etc.) keine Pflicht an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter postulieren, einen vermuteten oder tatsächlichen Missstand melden zu müssen, wird durch die Nutzung des OSR-Multikanal-Hinweisgebersystems keine Verhaltenspflicht aufgestellt und damit auch die Betriebsordnung nicht berührt (§ 87 I Nr. 1 BetrVG). Entsprechend besteht hier kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
     
  5. Soweit Sie das OSR-Multikanal-Hinweisgebersystem auch nicht zur Überwachung von Leistung und Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsetzten, ist auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 I Nr. 6 BetrVG nicht gegeben.

Gleichwohl kann es im Einzelfall aus Gründen der guten Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat angezeigt sein, auf freiwilliger Basis eine Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG) anzubieten. Dabei ließe sich u.a. auch durch den Betriebsrat die Akzeptanz des Hinweisgebersystems bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhöhen. Außerdem kann auch auf diesem Weg die gesetzlich geforderte Bevorzugung des internen Meldekanals (das OSR-Multikanal-Hinweisgebersystems) gegenüber externen Meldekanälen (z.B. die externe Meldestelle des Bundesjustizministeriums) gesteuert werden (§ 7 Abs. 3 HinSchG).

 

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